Zudem seien die Berechnungen von Dr. C.____ und der D____ AG reine Parteibehauptungen und würden materiell bestritten, zumal die denselben unterstellten Konzepte und Investitionen keiner landesüblichen Bewirtschaftung entsprächen. Ferner habe der Kläger die Ausübungserklärung des Vorkaufsrechts nicht dem Eigentümer zukommen lassen, sondern der Bezirksschreiberei Y.____. Selbst wenn sie trotz des falschen Adressaten als rechtzeitig betrachtet würde, erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts des Pächters auch mangels Ablaufs der gesetzlichen Mindestpachtdauer nicht.