Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kein landwirtschaftliches Gewerbe darstelle. Das Realteilungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB komme nur dann zum Tragen, wenn ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, was die Vorinstanz zu Recht abgelehnt habe. Somit erübrige sich eine Prüfung einer allfälligen Verletzung des Realteilungsverbots. Die Ziele des BGBB würden mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht verletzt. Dass die vom Kläger mit Eingabe vom 01.12.2008 an den Experten gerichteten Fragen vom Experten nicht oder nicht korrekt beantwortet worden seien, werde bestritten.