Ein diesbezüglicher Investitionsbedarf von CHF 30'000.00 sei gemäss Gerichtsgutachten an der unteren Grenze. Der Gutachter sei zu Recht zum Ergebnis gekommen, dass der Hof Z.____ bei Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebskonzepts mit 17 Mutterkühen samt Kälbern einen SAK-Bedarf von 0.961 aufweisen würde, dass aber die erforderlichen Investitionen nicht tragbar seien und somit der Hof Z.____