Eine derartige Unternutzung sei nicht landesüblich. Die vom Kläger berechneten Investitionskosten von total CHF 117'000.00 für Stall und Remise basierten auf einer einfachen Ausführung und nicht auf einer bei objektiver Betrachtung landes- und ortsüblichen Bauausführung, wie sie zu einem landes- und ortsüblichen Betriebskonzept gehöre. Zudem werde die Richtigkeit der klägerischen Berechnungen bestritten. Der Vorschlag, die benötigten Maschinen könnten gemietet werden, entspreche nicht einem landesüblichen Bewirtschaftungskonzept. Ein diesbezüglicher Investitionsbedarf von CHF 30'000.00 sei gemäss Gerichtsgutachten an der unteren Grenze.