Das eigene Betriebskonzept des Klägers basiere nicht auf einer objektiven, sondern auf einer rein subjektiven Betrachtungsweise. Mit einer geringeren Tierzahl von 10 Mutterkühen samt Kälbern gehe der Kläger von einem Konzept aus, bei welchem das Futterproduktionspotential der 9,53 ha LN überhaupt nicht zur Veredelung durch eine viehwirtschaftliche Produktion ausgenutzt werde. Eine derartige Unternutzung sei nicht landesüblich.