dessen Neubaukosten CHF 467'000.00, sei sicher nicht willkürlich. Die Behauptung des Klägers, dass bei einer Mutterkuhhaltung keine ständige Anwesenheit des Landwirts auf dem Gewerbe erforderlich sei und deshalb auf eine Investition für das Wohnhaus verzichtet werden könne, treffe nicht zu. Der Experte habe die Investitionskosten für das Wohnhaus daher zu Recht in die Tragbarkeitsberechnung miteinbezogen. Das eigene Betriebskonzept des Klägers basiere nicht auf einer objektiven, sondern auf einer rein subjektiven Betrachtungsweise.