Auf dem Hof Z.____ sei für die Sanierung des Wohngebäudes und des Ökonomiegebäudes für eine landwirtschaftliche Produktion mit Investitionen von CHF 721'000.00 resp. für einen Neubau von CHF 911'000.00 zu rechnen. Eine derartige Investition sei aber gemäss Experte für einen Betrieb mit 9,5 ha LN nicht tragbar. Das Bundesgericht verlange ein objektives, landesübliches und zukunftsorientiertes Bewirtschaftungskonzept, wie dies im Gerichtsgutachten ausgearbeitet und von der Vorinstanz geschützt worden sei. Der Kläger unterstelle dem Gutachter zu Unrecht, er sei für das Bewirtschaftungskonzept von einer "Maximallösung" ausgegangen. Der Gutachter habe die Maximalvariante mit Milchviehhaltung