Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Ökonomiegebäude. Das Vorhandensein von Wirtschafts- und Wohngebäuden sei ein wesentliches Merkmal eines landwirtschaftlichen Gewerbes und Grundlage der landwirtschaftlichen Berufstätigkeit. Zwar sei zur Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, auch die Frage der Erneuerung von Bauten und deren wirtschaftliche Tragbarkeit zu prüfen. Wenn die Erstellung der Gebäude nicht wirtschaftlich sei, existiere jedoch kein Gewerbe. Somit sei entscheidend, ob eine Sanierung oder ein Neubau fehlender betriebsnotwendiger Gebäude wirtschaftlich tragbar sei. Auf dem Hof Z.__