Da der Hof Z.____ im aktuellen, viehlosen Zustand die untere SAK-Limite von 0.75 nicht erfülle, stelle er kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB dar. Im Gegensatz zur Behauptung des Klägers verfüge der Hof Z.____ nicht mehr über funktionstüchtige zeitgemässe und damit auch für eine landesübliche Bewirtschaftung geeignete Wohn-