Der Kläger beziehe für seine Berechnungen zu Unrecht eine Tierhaltung ein und errechne so einen Bedarf von 0.81 SAK für den fraglichen Zeitpunkt. Er verkenne dabei aber, dass die aufgenommene Nutzung von Teilflächen durch Tiere anderer Landwirte weder vom Arbeitskräftebedarf noch von der Wertschöpfung her gesehen eine tierische Produktion darstelle, die dem Hof des Klägers zugerechnet werden könne, sondern nur den Betrieben dieser Drittlandwirte. Der für die Futterproduktion auf den 9,53 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) des Klägers erforderliche Arbeitskräftebedarf sei vom Experten ordnungsgemäss mit 0.028 SAK pro ha resp. total mit 0.267 SAK berechnet worden.