Zudem entspreche es keiner landesüblichen Bewirtschaftung, wenn ein Bauer keine eigenen Ställe habe und all seine Tiere über Winter in fremden Gebäuden unterbringe. Daher habe der Experte eine richtige objektive Betrachtung vorgenommen und sei für die Bewirtschaftung des Hofes Z.____ in heutigem Zustand zu Recht von einer viehlosen Produktion ausgegangen, wofür unter Berücksichtigung der Korrektur gemäss seiner ergänzenden Stellungnahme lediglich 0.466 SAK notwendig seien und nicht die vom Gesetz verlangten 0.75 SAK. Der Kläger beziehe für seine Berechnungen zu Unrecht eine Tierhaltung ein und errechne so einen Bedarf von 0.81 SAK für den fraglichen Zeitpunkt.