Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Klägers. Zur Begründung führte er was folgt aus: Dass der Experte die aktuell vorhandene SAK falsch ermittelt habe, sei unzutreffend. Vielmehr habe der Experte zu Recht auf sämtliche im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke abgestellt und bei viehloser Bewirtschaftung erforderliche Arbeitskräfte von 0.45 SAK berechnet. Da der Kläger bereits im Januar 2006 gar keine Tierhaltung mehr habe betreiben können, habe der Experte bewusst keine Viehhaltung miteinbezogen. Es gehe gar nicht um die fehlenden eigenen Tiere, sondern um die fehlende Möglichkeit, Tiere selbst zu halten, weil der Betrieb diese Möglichkeit von den Gebäuden her gar nicht hergebe.