C. Mit Berufungsantwort und Eventual-Anschlussberufung vom 26.10.2011 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung. Eventualiter, für den Fall der Gutheissung der Berufung sei der Kläger aufgrund der Eventual-Anschlussberufung zu verurteilen, dem Beklagten den bezahlten Kaufpreis von CHF 73'200.00 sowie die von diesem bezahlten Handänderungssteuern von CHF 931.25 zu zahlen. Subeventualiter sei für den Fall der Gutheissung der Berufung und Abweisung der Eventual-Anschlussberufung die Streitsache zur Neubeurteilung der Klage und gleichzeitig der bereits vor 1. Instanz erhobenen Widerklage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Klägers.