Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorkaufsrechts vom 30.01.2006 sei von der Bezirksschreiberei Y.____ am 15.02.2006 an den Beklagten weiter geleitet worden. Der Zugang der Ausübungserklärung innert der Dreimonatsfrist an den richtigen Empfänger sei damit erstellt. Ferner sei die Klage innert der zweijährigen Verwirkungsfrist eingereicht worden. Die Klage hätte daher gutgeheissen werden müssen.