__ unter gewissen Voraussetzungen doch die erforderliche SAK von 0.75. Folglich hätte das Gericht bei dieser Ausgangslage nicht mehr einfach auf die Ergebnisse der Expertise abstellen dürfen. Der Kläger erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des Pächtervorkaufrechts, sei doch die Familie des Klägers seit 1963 Pächter der Parzelle Nr. 480, GB X.____. Die Pachtdauer belaufe sich daher auf viel mehr als die Mindestpachtdauer gemäss Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Die an das Grundbuchamt Y.____ gerichtete Ausübungserklärung des