Erst auf diesen Zeitpunkt hin sei die Notwendigkeit entstanden, durch Vorlage weiterer Parteigutachten darzulegen, weshalb die vom Experten vertretene Ansicht falsch sei. Die Vorinstanz hätte daher diese Parteigutachten nicht aus dem Recht weisen dürfen, sondern sich damit befassen müssen. Gemäss diesen ausgewiesenen Fachpersonen erreiche der Hof Z.____ unter gewissen Voraussetzungen doch die erforderliche SAK von 0.75. Folglich hätte das Gericht bei dieser Ausgangslage nicht mehr einfach auf die Ergebnisse der Expertise abstellen dürfen.