Erst nach Kenntnis der Beantwortung dieser Fragen durch den Experten habe der Kläger die entsprechenden klärenden Ergänzungen verlangen können. Es treffe daher nicht zu, dass die Fragen Ziff. 1.1 und 1.2 der Eingabe vom 01.04.2010 des Klägers verspätet erfolgt seien. Die Vorinstanz hätte diese Anträge nicht abweisen dürfen, sondern sie dem Experten vorlegen oder ein Ergänzungs- resp. Obergutachten einholen müssen. Ferner sei es falsch gewesen, dass die Vorinstanz die Fragen Ziff. 1.3 und 1.4 gemäss Eingabe vom 01.04.2010 des Klägers mangels Relevanz nicht zugelassen habe.