Nicht vorhersehbar seien Auslassungen und Verfehlungen des Experten. Vor dem Vorliegen der Expertise habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass der Experte nur auf eine vom Berufungskläger selbst getätigte Arbeit zum Zeitpunkt der Expertise abstellen werde. Ebenso wenig habe er voraussehen können und müssen, dass der Experte ein Betriebskonzept zur Frage der Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen, in Form einer Maximallösung annehmen werde. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, sei eine Rechtsfrage. Erst nach Kenntnis der Beantwortung dieser Fragen durch den Experten habe der Kläger die entsprechenden klärenden Ergänzungen verlangen können.