_ im Januar 2006 ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB gewesen. Die Expertise erweise sich als falsch, weshalb darauf nicht abgestellt werden dürfe. Weiter hätten der Experte und die Vorinstanz das Realteilungsverbot des Art. 58 BGBB ausser Acht gelassen. Zudem entspreche der beantragte Erwerb der Parzelle Nr. 480, GB X.____, im vorliegenden Fall der Zielsetzung des BGBB, das bäuerliche Grundeigentum und Strukturverbesserungen zu fördern. Nicht vorhersehbar seien Auslassungen und Verfehlungen des Experten.