Sofern das Kantonsgericht dieser Betrachtungsweise nicht folge, aber die Expertise vom 02./04.2010 als widerlegt erachte, sei eine erneute Expertise zur Frage, ob der Hof Z.____ Ende Januar 2006 ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB gewesen sei, unabdingbar. Folge man der Auffassung nicht, dass der Hof Z.____ bereits aufgrund der aktuellen Nutzung, die keiner weiteren Investitionen bedürfe, ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB sei, so sei zu prüfen, ob unter Berücksichtigung eines objektiven Betriebskonzepts und der dafür notwendigen Investitionen eine tragbare wirtschaftliche Grundlage als landwirtschaftliches Gewerbe geschaffen werden könne.