Somit sei nicht nur die Expertise falsch, sondern auch das Urteil der Vorinstanz. Sofern das Kantonsgericht dieser Betrachtungsweise nicht folge, aber die Expertise vom 02./04.2010 als widerlegt erachte, sei eine erneute Expertise zur Frage, ob der Hof Z.____ Ende Januar 2006 ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB gewesen sei, unabdingbar.