Ferner habe die Vorinstanz, obwohl der Kläger eine nachträglich entdeckte vermutliche Befangenheit des Experten geltend gemacht habe, seinen Antrag auf Oberexpertise abgewiesen und nur die bisherige Expertise ergänzen lassen. Wäre die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Rechtsanwendung und Beweisabnahme nachgekommen, wäre mindestens eine umfassendere Ergänzung des Gutachtens nötig gewesen. Somit sei nicht nur die Expertise falsch, sondern auch das Urteil der Vorinstanz.