Die Frage der Tragbarkeit von Investitionen müsse daher gar nicht mehr gestellt werden. Indem der Experte die SAK-Limite unkorrekt ermittelt habe und unzutreffend von der Notwendigkeit von Investitionen ausgegangen sei, habe er das BGBB nicht richtig angewendet. Die Vorinstanz hätte aufgrund der klaren Hinweise die erheblichen Fehler des Gutachtens erkennen und dessen Korrektur zulassen müssen. Ferner habe die Vorinstanz, obwohl der Kläger eine nachträglich entdeckte vermutliche Befangenheit des Experten geltend gemacht habe, seinen Antrag auf Oberexpertise abgewiesen und nur die bisherige Expertise ergänzen lassen.