__ (0.174 SAK) und F.____ (0.192 SAK) versäumt, was sich aus der Expertise ergebe. Hinzu komme die SAK für die 1.0 ha, die der Kläger selber für Futtergewinnung bewirtschafte (0.048 SAK). Insgesamt habe der Hof Z.____ im Januar eine SAK-Limite vom 0.81 aufgewiesen, womit er ein landwirtschaftliches Gewerbe sei. Das Konzept funktioniere und sei landesüblich. Es fehlten keine Gebäude, um ein Betrieb zu sein, weshalb es gar keine weiteren Investitionen brauche. Die Frage der Tragbarkeit von Investitionen müsse daher gar nicht mehr gestellt werden.