B. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 13.09.2011 Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Feststellung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt habe, und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei dem Kläger die Parzelle Nr. 480, GB X.____, als Eigentum zuzuweisen, der Beklagte als Eigentümer dieser Parzelle zu löschen und der Kläger als Eigentümer dieser Parzelle einzutragen. Das Grundbuchamt Y.____ sei entsprechend anzuweisen.