Der Instruktionsrichter habe diese Eingabe daher zu Recht unter zivilprozessualen Gesichtspunkten als verspätet zurückgewiesen. Selbst bei zivilprozessualer Zulassung könnten die Privatgutachten das gerichtliche Gutachten nicht erschüttern, weshalb auf das gerichtliche Gutachten abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB sei. Mangels Nachweises eines landwirtschaftlichen Gewerbes stehe dem Kläger kein Vorkaufs-