Damit sei eine wesentliche Voraussetzung für das Vorkaufsrecht des Pächters nicht erfüllt. Mit Eingabe vom 22.11.2010, welche nach dem Schluss des Schriftenwechsels erfolgt sei, habe der Kläger weitere Beweismittel, nämlich die "Gutachten" Dr. C.____ und D____ AG eingereicht. Solche seien aber aufgrund der Eventualmaxime mit der ersten Rechtsschrift einzureichen. Bei den erwähnten "Gutachten" handle es sich nicht um echte Noven. Der Instruktionsrichter habe diese Eingabe daher zu Recht unter zivilprozessualen Gesichtspunkten als verspätet zurückgewiesen.