Der Gerichtsexperte habe in seiner Expertise vom 04.02.2010 bzw. in seinem ergänzenden Bericht vom 03.05.2010 ausgeführt, dass der klägerische Betrieb im Januar 2006 0.466 SAK erfordert habe, und dass die Aufwendungen für Erstellung, Instandstellung, Umbau oder Ersatz der für eine ortsübliche Bewirtschaftung fehlenden Gebäude für den Betrieb nicht tragbar seien. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Januar 2006 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB gewesen sei. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung für das Vorkaufsrecht des Pächters nicht erfüllt.