Damit ein Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB darstelle, müsse dieser eine bestimmte Limite von Standardarbeitskräften (SAK) erreichen, welche für den massgeblichen Zeitpunkt 0.75 betragen habe. Zudem sei für die Beurteilung, ob ein solches Gewerbe vorliege, auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, fehlende Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar seien.