Damit der Kläger das Vorkaufsrecht des Pächters erfolgreich für sich beanspruchen könne, müsse er anspruchsbegründend u.a. Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein solches verfügen. Damit ein Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB darstelle, müsse dieser eine bestimmte Limite von Standardarbeitskräften (SAK) erreichen, welche für den massgeblichen Zeitpunkt 0.75 betragen habe.