Der Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen, eventualiter für den Fall der Gutheissung der Klage sei der Kläger widerklageweise zu verurteilen, dem Beklagten den von diesem für die Parzelle Nr. 480, GB X.____, bezahlten Kaufpreis von CHF 73'200.00 sowie die von diesem bezahlten Handänderungssteuern von CHF 931.25 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Klägers. Mit Urteil vom 17. Mai 2011 wies das Bezirksgericht Waldenburg die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von CHF 15'000.00 inkl. Expertisekosten dem Kläger und verurteilte den Kläger, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17'316.55 inkl. Spesen und MWST zu bezahlen.