Mit Klage vom 14.12.2007 beantragte der Kläger, ihm die Parzelle Nr. 480, GB X.____, als Eigentum zuzuweisen, den Beklagten als Eigentümer dieser Parzelle zu löschen, den Kläger als Eigentümer dieser Parzelle einzutragen und das Grundbuchamt entsprechend anzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beklagten. Der Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen, eventualiter für den Fall der Gutheissung der Klage sei der Kläger widerklageweise zu verurteilen, dem Beklagten den von diesem für die Parzelle Nr. 480, GB X.____, bezahlten Kaufpreis von CHF 73'200.00 sowie die von diesem bezahlten Handänderungssteuern von CHF 931.25 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Klägers.