Gegenstand Sachenrecht Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 17. Mai 2011 A. Mit Kaufvertrag vom 07.12.2005 erwarb der Beklagte u.a. die Parzelle Nr. 480, GB X.____. Die entsprechende Handänderung wurde am 10.01.2006 im GB X.____ eingetragen. Am 30.01.2006 erklärte der Kläger gegenüber dem Grundbuchamt Y.____, dass er an dieser Parzelle das Vorkaufsrecht nach Art. 47 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) ausübe. Dieses Schreiben leitete das Grundbuchamt Y.____ am 15.02.2006 an den Beklagten weiter.