{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nse - abgesehen von einem Rechenfehler bei der Berechnung des Zuschlags für die Hangneigung - fehlerhaft oder widersprüchlich ist, wurde der Antrag des Klägers vom 01.04.2010 auf\nAnordnung einer Oberexpertise zu Recht abgewiesen. Das Gutachten ist insbesondere nach\nVorliegen des Ergänzungsberichts vom 03.05.2010 klar, vollständig und schlüssig. Dass das\nErgebnis des Gutachtens die Meinung des Klägers nicht bestätigt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung kein Grund für die Anordnung einer Oberexpertise.\nDie Eingabe des Klägers vom 22.11.2010 erfolgte zwar innert der mit Verfügung vom\n01.11.2010 eingeräumten Frist, aber nach dem Schluss des Schriftenwechsels. Die Frist bot\nden Parteien nur die Gelegenheit, in den Rechtsschriften bereits gestellte, aber bislang vom\ninstruierenden Gerichtspräsidenten noch nicht berücksichtigte Beweisanträge nochmals explizit\nzu stellen. Das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel nach Schluss des Schriftenwechsels war hingegen nur unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 2 ZPO BL zulässig. Die\nder klägerischen Eingabe vom 22.11.2010 beigelegten Privatgutachten datieren bereits vom\nJuli resp. September 2010 und hätten somit bereits einige Monate resp. Wochen früher als am\n22.11.2010 der Vorinstanz eingereicht werden können. Zudem ging es dem Kläger mit der erwähnten Eingabe und den beigelegten Privatgutachten darum, Einwände gegen die Stichhaltigkeit der Expertise zu erheben. Dies hätte er aber bereits innert der ihm mit Verfügung vom\n09.02.2010 eingeräumten und bis 01.04.2010 erstreckten Frist tun können und in Beachtung\nder im basellandschaftlichen Zivilprozess geltenden Eventualmaxime auch tun müssen. Die\nVorinstanz hat daher die Eingabe vom 22.11.2010 zu Recht als verspätet aus dem Recht gewiesen (vgl. Verfügung vom 25.01.2011).\nAber selbst wenn die Privatgutachten nicht als unzulässige Noven, sondern als echte Noven\noder allenfalls als rechtliche Ausführungen und Rechtsbehauptungen qualifiziert würden, welche nicht unter die Novenschranke von § 120 ZPO BL fielen (vgl. DIKE-Komm. ZPO, Art. 229\nN 4; Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 229 N 5; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 10 N 42), würde deren Berücksichtigung, wie bereits die Vorinstanz zutreffend bemerkt\nhat (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom 17.05.2011, E. 3), nichts am Ergebnis ändern: Bei den beiden Privatgutachten ist nicht dargelegt, welche Fragen der Kläger zur Beantwortung unterbreitet hat. Es fehlt daher bereits im Grundsatz an der Vergleichbarkeit der Privatgutachten mit dem Gerichtsgutachten. Sie vermögen somit die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen. Auch inhaltlich vermögen sie keine stichhaltigen Einwendungen gegen die Schlüssigkeit der Expertise zu begründen. Die Mischformen in der Bewirtschaftung des Hofs Z.____ gemäss den Parteigutachtern Dr. C.____ (Berechnung 1) und D____ AG\n(Berechnung bei ganzjähriger Tierhaltung) mit je 8 Mutterkühen und 4.8 Milchkühen erfüllen die\nAnforderungen an eine landesübliche Bewirtschaftung nicht, muss sich doch heute ein Betreiber eines landwirtschaftlichen Gewerbes zwischen Milchproduktion und Mutterkuhhaltung entscheiden. Zudem lassen diese beiden Berechnungen unberücksichtigt, dass auf dem Hof\nZ.____ gar keine funktionstauglichen Ställe mehr für die Tierhaltung zur Verfügung stehen, bzw.\ndie D____ AG nimmt sogar explizit an, dass die Gebäude zur Unterbringung der Tiere vorhanden waren. Eine bloss halbjährliche Sömmerung von Rindern kann kein landwirtschaftliches\nGewerbe darstellen (BGE 135 II 324 E. 5.3 = Praxis 2010 Nr. 15 E. 5.3), weshalb die Berechnung der D____ AG bei halbjähriger Tierhaltung nicht als ortsübliches Bewirtschaftungskonzept\nfür ein landwirtschaftliches Gewerbe betrachtet werden kann. Eine Tragbarkeitsberechnung für\nInvestitionen findet sich bloss bei der Berechnung 2 von Dr. C.____, der jedoch nur die Investi-\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntion für den Mutterkuhstall in einfachster Bauausführung (sog. Fahrradständerstall) mit Futterlager und Jauchegrube, aber ohne den notwendigen Maschineneinstellraum und ohne Wohnhaus\nberücksichtigt. Ein derart niedriger Investitionsbedarf entspricht aber nicht einer objektiven Beurteilung des tatsächlichen Investitionsbedarfs im Hinblick auf eine zukunftsgerichtete, landesübliche Bewirtschaftung des Hofs Z.____ (vgl. auch E. 2.4. hievor).\n\n6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unterliegt der Kläger mit seiner Berufung vollständig. Zufolge Abweisung der Berufung wird die Eventualanschlussberufung gegenstandslos.\nDaher sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 CH ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m.\n§ 8 Abs. 1 lit. f Gebührentarif (GebT) auf pauschal CHF 5'000.00 festzulegen. Die Parteientschädigung berechnet sich gemäss Art. 105 Abs. 2 CH ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1\nsowie § 10 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte nach Streitwert. Da die vom\nRechtsbeistand des Beklagten eingereichte Honorarnote nach Stundenaufwand betragsmässig\nim Rahmen des Grundhonorars bei einem Streitwert von CHF 50'000.00 bis CHF 100'000.00\nliegt, ist die Parteientschädigung in der beantragten Höhe zuzusprechen.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'829.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST von\nCHF 654.00 zu bezahlen.\n\n"}