{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\n5.2 Der Bezirksgerichtspräsident Waldenburg unterbreitete mit Verfügung vom 17.06.2009\ndem Experten sämtliche von den Parteien eingereichten Fragen, darunter auch die vier Fragen\ndes Klägers gemäss dessen Eingabe vom 01.12.2008. Entgegen der Ansicht des Klägers hat\nder Experte diese Fragen beantwortet (vgl. Expertise S. 8) und die Antworten auch klar und\nnachvollziehbar begründet (vgl. Expertise S. 35 ff. mit weiteren Verweisen). Die Vorinstanz war\ndeshalb nicht verpflichtet, die Expertise von Amtes wegen ergänzen zu lassen. Die Parteien\nkonnten Ergänzungs- und Erläuterungsbegehren stellen und um die Einholung einer Oberexpertise ersuchen. Die Ergänzungsfragen 1.1 und 1.2 gemäss Eingabe des Klägers vom\n01.04.2010 sind Teilaspekte der Frage, ob der Hof des Klägers am massgeblichen Stichtag ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 Abs. 1 BGBB dargestellt hat. Dies ist das zentrale\nThema des Expertiseverfahrens, weshalb die explizite Einreichung dieser Teilfragen aufgrund\nder im basellandschaftlichen Zivilprozess geltenden Eventualmaxime bereits vor Erstellung des\nGutachtens hätte erfolgen müssen. Der Experte hat diese Fragen ohnehin bereits mit seinem\nBericht vom 02.02.2010 beantwortet (vgl. Expertise S. 18 Ziff. 4.1, S. 35 Ziff. 6.2 und Anhang\n2). Die Ergänzungsfragen 1.3 und 1.4 gemäss Eingabe des Klägers vom 01.04.2010 betreffen\ndie Frage, ob Investitionen in betriebsnotwendige Gebäude für den Betrieb wirtschaftlich tragbar\nwären (Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB). Der Kläger versucht damit jedoch, subjektive Kriterien einzubringen, indem er ein auf seine Bedürfnisse zugeschnittenes Betriebskonzept unterstellt, und\nlässt dabei ausser Acht, dass das gewählte Betriebskonzept einer landesüblichen Bewirtschaftung entsprechen muss. Selbst wenn der Experte diese Fragen beantworten würde, liesse sich\nmangels Beachtung der massgeblichen, objektiven Kriterien mit der Fragestellung des Klägers\nnicht beurteilen, ob der Hof Z.____ ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7 Abs. 1\ni.V.m. Abs. 4 lit. b BGBB ist. Die Vorinstanz hat diese Fragen daher zu Recht als irrelevant bezeichnet. Das Vorgehen der Vorinstanz, ausser den Fragen zur geltend gemachten Fehlerhaftigkeit der Berechnung der Hangneigungen und zur Auswirkung der Mitteilung des Klägers vom\n26.01.2010 betreffend die Nutzung aller Parzellen des Klägers auf das Ergebnis der Expertise\nkeine weiteren Ergänzungsfragen zuzulassen (vgl. Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten\nWaldenburg vom 20.04.2010, Erw. Ziff. 5 und 6 sowie Dispositiv Ziff. 3), ist folglich nicht zu beanstanden. Da es dem Kläger nicht gelungen ist, der Vorinstanz aufzuzeigen, dass die Experti-\n\n"}