{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\n2.5 Aufgrund der obigen Erwägungen steht fest, dass weder die Expertise betreffend das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB mangelhaft ist noch eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 7 BGBB durch die Vorinstanz vorliegt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht verneint, dass der Kläger die Voraussetzung für das Vorkaufsrecht des Pächters\ngemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB erfüllt. Ob die übrigen Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht des Pächters gegeben sind, kann somit offen gelassen werden.\n\n3. Da der Hof Z.____ per Stichtag kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn von Art. 7\nBGBB gewesen ist, kommt das Realteilungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB gar nicht zum\nTragen. Der Kläger stösst daher mit seiner Rüge der Verletzung von Art. 58 BGBB ins Leere.\n\n4. Welche Ziele das BGBB verfolgt, ist bei der Auslegung der einzelnen Gesetzesbestimmungen als ein Element der Auslegung zu berücksichtigen. Hingegen können aus dem programmatischen Gesetzeszweck keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Der Kläger hat auch\nnicht dargelegt, welche übrigen Bestimmungen des BGBB - abgesehen von Art. 7 und Art. 47\nBGBB (vgl. dazu E. 2) - die Vorinstanz verletzt haben soll. Deshalb ist die Rüge des Klägers,\ndie Ziele des BGBB würden mit dem angefochtenen Entscheid verletzt, unbehelflich.\n\n5.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz das Zivilprozessrecht unrichtig angewendet hat, sind diejenigen Gesetzesbestimmungen massgebend, welche gemäss Art. 404 Abs. 1\nCH ZPO für das erstinstanzliche Verfahren anwendbar gewesen sind, d.h. die §§ 149-158 Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (ZPO BL) hinsichtlich des Expertiseverfahrens\nund § 120 ZPO BL hinsichtlich des Novenrechts. Gemäss § 155 ZPO BL teilt der Richter den\nSachverständigen eine Darstellung des Sachverhalts mit und bezeichnet genau die Fragen,\nwelche sie schriftlich zu beantworten haben. Laut § 156 ZPO BL muss das schriftliche Gutachten der Sachverständigen eine bestimmte und klare Beantwortung der gestellten Frage unter\nAngabe der Gründe enthalten. Das Gerichtspräsidium stellt den Parteien gemäss § 157\nZPO BL das Gutachten zu und setzt ihnen Frist zur Stellung von Ergänzungs- und Erläute-\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrungsanträgen oder eines begründeten Gesuchs um eine Oberexpertise. Das Gerichtspräsidium ist verpflichtet, offensichtlich unvollständige, unklare oder ungenügend begründete Expertenberichte ergänzen zu lassen. Eine Oberexpertise ist laut § 158 ZPO BL u.a. dann anzuordnen, wenn der Befund des Sachverständigen mit Grund angefochten wird. Ob der Befund mit\nGrund angefochten wird, hat der Richter aufgrund der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Er wird die Frage bejahen und eine\nOberexpertise anordnen, wenn ihm die gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen als\nstichhaltig erscheinen und ihn das Gutachten nicht überzeugt. Dagegen darf er von der Anordnung einer Oberexpertise absehen, wenn er sich aufgrund sachlicher Würdigung des Gutachtens und des Ergebnisses des übrigen Beweisverfahrens ein zuverlässiges Urteil über den\nSachverhalt bilden und seinen Entscheid treffen kann (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen ZPO, 4. Aufl., S. 192). Gemäss § 120 Abs. 2 ZPO ist die Berücksichtigung\nneuer Tatsachen und Beweismittel nur zulässig, wenn die Parteien den Nachweis leisten, dass\nes ihnen unmöglich war, diese früher anzugeben.\n\n"}