{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngleichkommt. Eine solche Unternutzung entspricht in keiner Weise einem zukunftsgerichteten\nund landesüblichen Bewirtschaftungskonzept. Vielmehr stellt der Verzicht auf die hofeigene und\ndamit sinnvolle Nutzung der vorhandenen Futterbasis einen subjektiven Entscheid des jeweiligen Gewerbeeigentümers dar, der nicht in die Beurteilung einzufliessen hat. Dass der Experte\nkeine Maximallösung gewählt hat, wird zudem auch durch die von Dr. C.____ in seiner Berechnung vom 09.09.2010 als landesüblich erachtete Bewirtschaftung mit 15 Mutterkühen resp.\n15 GVE bestätigt (vgl. aus dem Recht gewiesene, aber in den Akten belassene Beilage 2 zum\nSchreiben des Klägers an das Bezirksgericht Waldenburg vom 22.11.2010, Berechnung 2). Das\nBetriebskonzept des Klägers (vgl. Eingabe des Klägers vom 01.04.2010 Ziff. 25 samt Beilagen)\nist daher nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens hinsichtlich des gewählten Bewirtschaftungskonzepts in Frage zu stellen.\nNach Meinung des Experten ist für den Wohn- und für den Ökonomieteil ein Neubau erforderlich, wobei beim Wohnteil eine Sanierung (rund 60 % der Neubaukosten) grundsätzlich möglich\nsei. Die Kosten einer einfachen Sanierung des Wohnteils würden auf rund CHF 280'000.00 und\ndiejenigen eines Neubaus auf CHF 467'500.00 geschätzt. Die Kosten des Neubaus eines Mutterkuhstalls für 17 Mutterkühe mit Kälbern würden auf CHF 360'000.00 und diejenigen des\nNeubaus einer Remise auf CHF 100'000.00 geschätzt. Für rund CHF 30'000.00 müssten Maschinen und Geräte angeschafft und repariert werden, damit eine ortsübliche Bewirtschaftung\nmöglich sei. Für den Neustart brauche es ein Tierkapital von CHF 51'000.00 (vgl. Expertise\nS. 26 Ziff. 5.1, 5.2 und 5.4). Anders als im vom Kläger angeführten Bundesgerichtsentscheid\n1C_67/2007 geht es im vorliegenden Fall nicht um die Zonenkonformität einer neu in der Landwirtschaftszone zu erstellenden Wohnbaute (Aussiedlung), welche voraussetzt, dass aus betrieblichen Gründen die ständige Anwesenheit der bewirtschaftenden Personen erforderlich und\ndie nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist. Hier geht es vielmehr um die\nFrage, ob ein bestehendes Wohngebäude, welches bereits ausserhalb der Bauzone liegt und\nBestandteil eines Hofs ist, saniert oder allenfalls durch einen Neubau ersetzt werden kann, damit anschliessend eine landesübliche Bewirtschaftung möglich wird, für welche mindestens drei\nViertel einer Standardarbeitskraft nötig sind. Deshalb ergibt sich aus dem erwähnten Entscheid\nim Hinblick auf die Frage, ob für das gewählte Bewirtschaftungskonzept ein Wohnhaus auf dem\nHof Z.____ erforderlich ist, gar nichts. Zudem beträgt die Distanz zur Wohnzone der Gemeinde\nH.____ rund 1 km und damit deutlich mehr als im erwähnten Bundesgerichtsentscheid (100 m).\nWenn es wie im vorliegenden Fall von den Raumplanungsvorschriften her zulässig ist, auf dem\nHof selbst ein Wohnhaus zu erstellen, erscheint es sachgerecht, die entsprechenden Investitionskosten für den Wohnteil des Hofs Z.____ miteinzubeziehen. Die Aussage des Experten,\ndass zumindest eine Sanierung wenn nicht ein Neubau des Wohnhauses nach objektiven Kriterien notwendig ist, ist aufgrund der detaillierten Beschreibung des Gebäudezustands im Gutachten nachvollziehbar und einleuchtend. Die vom Experten geschätzten Kosten für die Sanierung oder den Neubau des Wohnhauses können nicht als übermässig hoch bezeichnet werden.\nDie vom Experten eingesetzten Kosten pro Mutterkuhplatz von CHF 21'150.00 liegen im mittleren Bereich gemäss statistischer Baukostenauswertung für Stallgebäude für Mutterkuhhaltung\ninkl. Futter- und Hofdüngerlager (vgl. Quellennachweis in der Expertise S. 27 Ziff. 5.4). Die Angemessenheit dieser Kosten wird auch durch einen Vergleich mit der von Dr. C.____ genannten\nBandbreite für die Kosten pro Mutterkuhplatz von CHF 17'301.00 bis CHF 28'675.00 (vgl. aus\ndem Recht gewiesene, aber in den Akten belassene Beilage 2 zum Schreiben des Klägers an\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndas Bezirksgericht Waldenburg vom 22.11.2010, Tragbarkeitsberechnung) bestätigt. Der vom\nKläger vorgeschlagene \"Fahrradständerstall\" entspricht einer einfachsten Bauweise (vgl. wiederum Dr. C.____ a.a.O.). Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Landesüblichkeit der\nvom Experten errechneten Investitionskosten von CHF 360'000.00 für den Mutterkuhstall in\nFrage zu stellen. Das Gleiche gilt auch für die Kosten des Neubaus einer Remise von CHF\n100'000.00, bewegt sich doch auch diese Position im Rahmen der mittleren Kosten gemäss\nstatistischer Baukostenauswertung (vgl. Quellennachweis in der Expertise S. 27 Ziff. 5.4). Die\nBerechnung eines Investitionsbedarfs von CHF 30'000.00 für Maschinen und Geräte stellt eine\nzurückhaltende Schätzung dar. Sämtliche Annahmen und Schätzungen des Experten für die\nBerechnung der wirtschaftlichen Tragbarkeit der notwendigen Investitionen sind damit schlüssig. Dass die Tragbarkeitsberechnung unter Zugrundelegung der sachgerechten Annahmen\nund Schätzungen des Experten dazu führt, die Tragbarkeit für den Z.____hof zu verneinen (vgl.\nExpertise S. 28 ff. Ziff. 5.6), ist an sich nicht bestritten. Bloss geht der Kläger von anderen, jedoch nicht objektiven, sondern subjektiven und deshalb unbeachtlichen Kriterien aus. Mangels\nwirtschaftlicher Tragbarkeit können somit auch nicht noch zu sanierende bzw. neu zu erstellende Gebäude berücksichtigt werden bei der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt.\n\n"}