{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkönnen, zulässig. Andernfalls würden dem zu beurteilenden Gewerbe Arbeitsleistungen und\nWertschöpfungen hinzugerechnet, die in anderen landwirtschaftlichen Gewerben von Drittlandwirten anfallen. Die Berechnung des Klägers, die Arbeitsleistung für die Nutztiere der Bauern\nE.____ (0.174 SAK) und F.____ (0.192 SAK) seinem Gewerbe hinzuzurechnen, vermag daher\ndie Schlüssigkeit der Expertise in diesem Punkt nicht zu erschüttern. Das Gleiche gilt auch für\nden vom Kläger geltend gemachten, auf Tierhaltung basierenden Faktor für die Futtergewinnung auf 1 ha (0.048 SAK), der die Möglichkeit der Tierhaltung auf dem Hof Z.____ voraussetzen würde, welche aber im aktuellen Zustand gerade nicht gegeben ist. Folglich bestimmt sich\ndie massgebliche SAK für die Bewirtschaftung im aktuellen Zustand gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a\nZiff. 1 LBV, was unter Berücksichtigung der Zuschläge für Hanglagen, für Hochstamm-\nFeldobstbäume und für betriebseigenen Wald 0.466 SAK ergibt (vgl. Anhang 2 zur Expertise\nsowie Ergänzungsbericht, S. 2). Bei dieser Berechnung ist unerheblich, ob der Kläger die\n9.53 ha LN allein bewirtschaftet oder ob die Parzellen Nrn. 481 und 484 fremd genutzt werden,\nweil die Gewerbebestimmung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat. Die Ausführungen des\nExperten auf S. 19 Ziff. 4.2 und im Anhang 3 sind somit nicht entscheidrelevant. Die Rüge des\nKlägers, der Experte habe die SAK-Ermittlung nicht korrekt vorgenommen und das Vorliegen\neines landwirtschaftlichen Gewerbes im aktuellen Zustand und ohne Investitionen am massgeblichen Stichtag zu Unrecht verneint, erweist sich folglich als unbegründet.\n\n2.4 Zu prüfen ist daher, ob auf dem Hof Z.____ unter Berücksichtigung eines objektiven Betriebskonzepts und der dafür notwendigen Investitionen eine tragbare wirtschaftliche Grundlage\nals landwirtschaftliches Gewerbe geschaffen werden kann. Dabei sollen das in Zukunft Sinnvolle und bei realistischer Betrachtung Erreichbare massgebend sein (vgl. Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl., Art. 7 N 113). Der Experte prüfte verschiedene Bewirtschaftungskonzepte und hielt vorweg fest, dass die bestehenden Ökonomiegebäude für jede\nForm der Nutzung erneuert werden müssten, weshalb ein Konzept zu wählen sei, welches zu\neiner tiefen finanziellen Belastung für den Betrieb führe und gleichzeitig das SAK-Kriterium von\nmindestens 0.75 SAK erfülle. Bei reinem Ackerbaubetrieb und bei Obstanbau in Obstanlagen\nsei es nicht möglich, die SAK-Limite zu erreichen. Der Anbau von arbeitsintensiven Spezialkulturen sei in dieser Klimazone nicht geeignet. Aufgrund des nicht vorhandenen Milch-\nLieferrechts und des grossen Investitionsbedarfs falle Milchviehhaltung ausser Betracht. Als\nortsübliche Bewirtschaftungsform verbleibe die Mutterkuhhaltung. Unter Berücksichtigung einer\nausgeglichenen Nährstoff- und Futterbaubilanz ergebe sich auf der zur Verfügung stehenden\nFläche von 9.53 ha LN ein Viehbestand von 17 Mutterkühen mit Kälbern resp. 16.49 Grossvieheinheiten (GVE). Damit liege der Eigenversorgungsgrad beim Raufutter bei rund 105 % und\ndie Düngerbelastung deutlich unter der zulässigen Limite gemäss Art. 14 Gewässerschutzgesetz (GSchG). Mit diesem Bewirtschaftungskonzept weise der Hof Z.____ eine SAK-Belastung\nvon 0.961 auf (vgl. Expertise Ziff. 4.3 und Anhänge 4 und 6 sowie Ergänzungsbericht S. 2).\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist das vom Experten gewählte Bewirtschaftungskonzept\nkeine Maximallösung, sondern eine zukunftsgerichtete Beurteilung, wie der Hof Z.____ bei einer ortsüblichen Bewirtschaftung sinnvoll genutzt werden könnte. Der Kläger anerkennt die Mutterkuhhaltung grundsätzlich als ortsübliches Bewirtschaftungskonzept. Die von ihm vorgeschlagene Anzahl Nutztiere (10 Mutterkühe mit Kälbern) ergibt beim Raufutterbedarf jedoch einen\nEigenversorgungsgrad von 176,55 %, was einer Unternutzung der Futterbasis des Hofs Z.____\n\n"}