{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\n2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine Gesamtheit von\nlandwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens drei\nViertel einer Standardarbeitskraft (SAK) nötig sind (am 30.01.2006 geltende Fassung des\nBGBB). Gemäss Art. 7 Abs. 4 lit. b BGBB ist bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches\nGewerbe vorliegt, zudem u.a. zu berücksichtigen: die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige\nGebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn\ndie entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind. Das Vorhandensein von Wirt-\nschafts- und Wohngebäuden ist ein wesentliches Merkmal eines landwirtschaftlichen Gewerbes\nund Grundlage der landwirtschaftlichen Berufstätigkeit. Zwar können fehlende Gebäude neu\nerstellt werden. Es existiert jedoch kein Gewerbe, wenn die Erstellung der Gebäude nicht wirtschaftlich ist (vgl. Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl., Art. 7 N 23). Zu\neinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört normalerweise auch ein Wohnhaus. Dieses Erfordernis besteht besonders bei Betrieben mit Tierhaltung, wo eine täglich mehrmalige Überwachung notwendig ist. Solche Betriebe können nur dann ein Gewerbe darstellen, wenn nahe genug bei den Ställen auch ein Wohnhaus vorhanden ist. Fehlt es, muss die Erstellung wirtschaftlich tragbar sein (vgl. Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl., Art. 7 N 25).\nDie Gesamtheit von Gebäuden und Anlagen muss als Grundlage für die landwirtschaftliche\nProduktion dienen können. Das heisst, dass die Beurteilung unabhängig von der tatsächlichen\nNutzung, nach objektiven Kriterien vorzunehmen ist. Es wird davon ausgegangen, wie das Gewerbe genutzt werden könnte, wenn die vorhandenen Grundlagen als wirtschaftliche Einheit\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nbewirtschaftet würden. Die Anwendung des Gesetzes kann nicht von der tatsächlichen Nutzung\nabhängig gemacht und damit dem Einflussbereich des Grundeigentümers überlassen werden\n(vgl. Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, 2. Aufl., Art. 7 N 39; BGE 121 III 278\nE. 3.c). Die Vorinstanz hat zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB ein Gutachten eingeholt. Es fragt sich, ob die Vorinstanz das Rechtsgutachten von G.____, dipl. Ing.-Agr. ETH, Schweizerischer Bauernverband,\nTreuhand und Schätzungen, vom 02.02.2010 mit Ergänzungen vom 03.05.2010 zu Recht als\nGrundlage für das angefochtene Urteil herangezogen hat, oder ob die Vorinstanz mangels\nSchlüssigkeit dieses Gutachtens nicht darauf hätte abstellen dürfen.\n\n2.3 Der Gerichtsexperte verneinte für den massgeblichen Stichtag das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes explizit (vgl. Gerichtsgutachten S. 8 Ziff. 1.2 zur Frage 1 von Advokat\nReto Gantner sowie S. 11 Ziff. 3.1.1), und zwar aus folgenden Gründen: Der Wohnteil des Gebäudes befinde sich in einem mässigen Zustand, wobei der Wohnraum stark renovierungsbedürftig sei. Der Ökonomieteil des Gebäudes sei ruinös; das Dach sei teilweise eingebrochen\nund der ehemalige Futterraum oberhalb der Stallungen weise starke Verformungen auf. Die\nHocheinfahrt zum ehemaligen Futter- und Streulager sei eingestürzt. Der Ökonomieteil könne\ndaher nicht mehr genutzt werden. Der Schopf bestehe aus einer Remisefläche im Erdgeschoss\nohne befestigten Boden und einem nicht befahrbaren Lagerraum im Obergeschoss und befinde\nsich in einem mittleren Zustand (vgl. Expertise S. 14 Ziff. 3.2.2.2). Gemäss Angaben des Klägers würden seit Winter 2003/2004 keine Nutztiere mehr auf dem Hof Z.____ gehalten. Aufgrund der beschriebenen Gebäudesituation sei davon auszugehen, dass bereits per 30.01.2006\nauf dem Hof Z.____ keine Nutztiere mehr hätten gehalten werden können (vgl. Expertise S. 16\nZiff. 3.3.1). Die im Eigentum des Klägers stehende landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) betrage\n9,53 ha. Für den Futterbau sei gewisses Maschinen- und Geräteinventar vorhanden. Die Geräte seien allgemein in einem schlechten Zustand, aber funktionsfähig oder mit verhältnismässigem Aufwand reparierbar (vgl. Expertise S. 17 Ziff. 3.3.3). Aufgrund des desolaten Zustands,\ninsbesondere der Ökonomiegebäude, könnten diese nicht mehr als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Der ehemalige Viehstall sei einsturzgefährdet und könne weder\nals Viehstall noch als Remise- oder Lagerraum genutzt werden. Das notwendige Maschinenund Geräteinventar sei nur bedingt vorhanden und befinde sich in einem schlechten Zustand.\nZur Bewirtschaftung des Hofes Z.____ im aktuellen, viehlosen Zustand seien 0.45 SAK nötig\n(vgl. Expertise S. 18 Ziff. 4.1 und Anhang 2 sowie S. 21-25 Ziff. 4.5-4.11). Gemäss Ergänzungsbericht vom 03.05.2010 ergebe sich nach Vornahme der Hangkorrektur, dass für eine\nsolche Bewirtschaftung 0,466 SAK notwendig seien. Damit werde das SAK-Kriterium von 0.75\nnicht erfüllt. Die Angaben des Klägers zu den bewirtschaftenden Personen (E.____, F.____,\nKläger) seien ihm bekannt, jedoch für die Beurteilung der ihm unterbreiteten Fragen nicht relevant gewesen.\nDass auf dem Hof Z.____ im aktuellen Zustand keine Nutztierhaltung möglich ist resp. am\nmassgeblichen Stichtag möglich gewesen ist, wird auch vom Kläger anerkannt. Daher ist die\nAussage des Experten, aktuell sei nur eine viehlose Bewirtschaftung des Hofs Z.____ möglich,\nnachvollziehbar und einleuchtend. Aufgrund der wirtschaftlichen Einheit eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist die Anrechnung von SAK gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b Landwirtschaftliche\nBegriffsverordnung (LBV) nur für Nutztiere, die auf dem betreffenden Gewerbe gehalten werden\n\n"}