{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkein landwirtschaftliches Gewerbe darstelle.\nDas Realteilungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 1 BGBB komme nur dann zum Tragen, wenn ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe vorliege, was die Vorinstanz zu Recht abgelehnt habe. Somit erübrige sich eine Prüfung einer allfälligen Verletzung des Realteilungsverbots. Die Ziele des\nBGBB würden mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht verletzt.\nDass die vom Kläger mit Eingabe vom 01.12.2008 an den Experten gerichteten Fragen vom\nExperten nicht oder nicht korrekt beantwortet worden seien, werde bestritten. Dass die Vorinstanz nicht allen Anträgen der klägerischen Eingabe vom 01.04.2010 gefolgt sei, sei nicht zu\nbeanstanden. Die klägerischen Fragen 1.1. und 1.2 in der erwähnten Eingabe hätten keine echten Ergänzungs- und Erläuterungsfragen dargestellt und seien im übrigen vom Experten bereits\nbeantwortet worden. Die klägerischen Fragen 1.3 und 1.4 habe die Vorinstanz zu Recht als\nirrelevant abgelehnt. Da der Experte nach Ansicht der Vorinstanz alle gestellten Fragen schlüssig beantwortet habe und der Kläger keinen konkreten Hinweis gemacht habe, wieso er nachträglich an der Integrität des Experten zweifle, habe für die Vorinstanz zu Recht kein Grund bestanden, eine Oberexpertise einzuholen. Mit der klägerischen Eingabe vom 22.11.2010 seien\nkeine echten Noven eingereicht worden. Zudem seien die Berechnungen von Dr. C.____ und\nder D____ AG reine Parteibehauptungen und würden materiell bestritten, zumal die denselben\nunterstellten Konzepte und Investitionen keiner landesüblichen Bewirtschaftung entsprächen.\nFerner habe der Kläger die Ausübungserklärung des Vorkaufsrechts nicht dem Eigentümer zukommen lassen, sondern der Bezirksschreiberei Y.____. Selbst wenn sie trotz des falschen\nAdressaten als rechtzeitig betrachtet würde, erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die\nAusübung des Vorkaufsrechts des Pächters auch mangels Ablaufs der gesetzlichen Mindestpachtdauer nicht.\n\nD. Mit Eingabe vom 08.12.2001 beantragte der Kläger, das Rechtsbegehren Ziff. 2 der Eventualanschlussberufung im Umfang von CHF 931.25 sei abzuweisen, unter o/e Kostenfolge.\n\nE. Zur Hauptverhandlung erscheinen die Parteien persönlich, jeweils in Begleitung ihres\nRechtsbeistands. Beide Parteien halten an ihren Anträgen und an ihren Begründungen gemäss\nihren schriftlichen Eingaben fest.\n\nErwägungen\n\n1. Der Entscheid der Vorinstanz ist nach dem 1. Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten\nder neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (CH ZPO; SR 272) ergangen, so dass diese\nfür das Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt (Art. 405 Abs. 1 CH ZPO). Gegen einen\nEndentscheid in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens\nCHF 10'000.00 kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 CH ZPO Berufung erhoben werden. Mit Berufung kann gemäss Art. 309 CH ZPO unrichtige Rechtsanwendung oder/und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Berufung ist schriftlich und\nbegründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 CH ZPO). Die Streitwertgrenze ist im vorliegenden Fall\nklar erreicht. Der angefochtene Entscheid wurde dem Kläger am 15.08.2011 zugestellt. Die\nRechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 13.09.2011 somit eingehalten. Der Kläger rügt die\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nunrichtige Anwendung des BGBB und des Zivilprozessrechts, womit er zulässige Berufungsgründe geltend macht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung\nZivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Da auch die übrigen Formalien für das\nRechtsmittel der Berufung eingehalten sind, ist auf diese einzutreten.\n\n2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 2 BGBB hat der Pächter bei der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ein Vorkaufsrecht, wenn:\na. die gesetzliche Mindestpachtdauer gemäss LPG abgelaufen ist und\nb. der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wirtschaftlich über ein\nsolches verfügt und das gepachtete Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.\nUnbestritten ist, dass die vom Beklagten käuflich erworbene Parzelle Nr. 480, GB X.____, ein\nlandwirtschaftliches Grundstück gemäss Art. 6 BGBB ist und dass der Kläger im Zeitpunkt der\nVeräusserung dieser Parzelle deren Pächter gewesen ist. Strittig ist, ob der Kläger im Zeitpunkt\nder Ausübung des Vorkaufsrechts (30.01.2006) Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB gewesen ist. Das Kantonsgericht, Abt. Verwaltungs- und Verfassungsrecht, hat im Beschwerdeverfahren betr. Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen\nGrundstücks zur Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 BGBB vorliegt, keine\nStellung genommen, sondern festgehalten, dass die Voraussetzungen betreffend das Vorkaufsrecht des Pächters vom Zivilrichter zu beurteilen sind (vgl. Verf. Nr. 810 06 343/223, Urteil vom\n10.10.2007 E. 3.2.3).\n\n"}