{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nund Ökonomiegebäude. Das Vorhandensein von Wirtschafts- und Wohngebäuden sei ein wesentliches Merkmal eines landwirtschaftlichen Gewerbes und Grundlage der landwirtschaftlichen Berufstätigkeit. Zwar sei zur Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege,\nauch die Frage der Erneuerung von Bauten und deren wirtschaftliche Tragbarkeit zu prüfen.\nWenn die Erstellung der Gebäude nicht wirtschaftlich sei, existiere jedoch kein Gewerbe. Somit\nsei entscheidend, ob eine Sanierung oder ein Neubau fehlender betriebsnotwendiger Gebäude\nwirtschaftlich tragbar sei. Auf dem Hof Z.____ sei für die Sanierung des Wohngebäudes und\ndes Ökonomiegebäudes für eine landwirtschaftliche Produktion mit Investitionen von\nCHF 721'000.00 resp. für einen Neubau von CHF 911'000.00 zu rechnen. Eine derartige Investition sei aber gemäss Experte für einen Betrieb mit 9,5 ha LN nicht tragbar. Das Bundesgericht\nverlange ein objektives, landesübliches und zukunftsorientiertes Bewirtschaftungskonzept, wie\ndies im Gerichtsgutachten ausgearbeitet und von der Vorinstanz geschützt worden sei. Der\nKläger unterstelle dem Gutachter zu Unrecht, er sei für das Bewirtschaftungskonzept von einer\n\"Maximallösung\" ausgegangen. Der Gutachter habe die Maximalvariante mit Milchviehhaltung\nzufolge fehlender Lieferrechte und des dafür wesentlich grösseren Investitionsbedarfs zum\nvornherein ausgeschlossen. Umgekehrt könne mit einem reinen Ackerbaubetrieb die SAK-\nLimite von 0.75 nicht erreicht werden. Daher habe der Experte zu Recht eine heute für solche\nBetriebe landesübliche Bewirtschaftungsform mit Mutterkühen samt Kälbern vorgeschlagen,\nwobei er die Zahl der vernünftigerweise haltbaren Tiere zu Recht anhand der vorhandenen betriebseigenen Futterbasis und einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz ermittelt und auch nachgewiesen habe. Die Bausubstanz des Wohnhauses habe der Experte noch als akzeptabel beurteilt. Hingegen sei er zum Schluss gekommen, dass der innere und äussere Zustand des\nWohngebäudes nicht mehr dem heutigen landesüblichen Standard entspreche. Das Wohnhaus\nmüsste daher mindestens stark saniert oder durch einen Neubau ersetzt werden. Die vom Experten getroffene Annahme, die Sanierung des Wohnhauses koste CHF 280'000.00 resp. dessen Neubaukosten CHF 467'000.00, sei sicher nicht willkürlich. Die Behauptung des Klägers,\ndass bei einer Mutterkuhhaltung keine ständige Anwesenheit des Landwirts auf dem Gewerbe\nerforderlich sei und deshalb auf eine Investition für das Wohnhaus verzichtet werden könne,\ntreffe nicht zu. Der Experte habe die Investitionskosten für das Wohnhaus daher zu Recht in die\nTragbarkeitsberechnung miteinbezogen. Das eigene Betriebskonzept des Klägers basiere nicht\nauf einer objektiven, sondern auf einer rein subjektiven Betrachtungsweise. Mit einer geringeren\nTierzahl von 10 Mutterkühen samt Kälbern gehe der Kläger von einem Konzept aus, bei welchem das Futterproduktionspotential der 9,53 ha LN überhaupt nicht zur Veredelung durch eine\nviehwirtschaftliche Produktion ausgenutzt werde. Eine derartige Unternutzung sei nicht landesüblich. Die vom Kläger berechneten Investitionskosten von total CHF 117'000.00 für Stall und\nRemise basierten auf einer einfachen Ausführung und nicht auf einer bei objektiver Betrachtung\nlandes- und ortsüblichen Bauausführung, wie sie zu einem landes- und ortsüblichen Betriebskonzept gehöre. Zudem werde die Richtigkeit der klägerischen Berechnungen bestritten. Der\nVorschlag, die benötigten Maschinen könnten gemietet werden, entspreche nicht einem landesüblichen Bewirtschaftungskonzept. Ein diesbezüglicher Investitionsbedarf von\nCHF 30'000.00 sei gemäss Gerichtsgutachten an der unteren Grenze. Der Gutachter sei zu\nRecht zum Ergebnis gekommen, dass der Hof Z.____ bei Annahme eines landwirtschaftlichen\nBetriebskonzepts mit 17 Mutterkühen samt Kälbern einen SAK-Bedarf von 0.961 aufweisen\nwürde, dass aber die erforderlichen Investitionen nicht tragbar seien und somit der Hof Z.____\n\n"}