{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\nC. Mit Berufungsantwort und Eventual-Anschlussberufung vom 26.10.2011 beantragte der\nBeklagte die Abweisung der Berufung. Eventualiter, für den Fall der Gutheissung der Berufung\nsei der Kläger aufgrund der Eventual-Anschlussberufung zu verurteilen, dem Beklagten den\nbezahlten Kaufpreis von CHF 73'200.00 sowie die von diesem bezahlten Handänderungssteuern von CHF 931.25 zu zahlen. Subeventualiter sei für den Fall der Gutheissung der Berufung\nund Abweisung der Eventual-Anschlussberufung die Streitsache zur Neubeurteilung der Klage\nund gleichzeitig der bereits vor 1. Instanz erhobenen Widerklage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Klägers. Zur Begründung führte er was folgt aus:\nDass der Experte die aktuell vorhandene SAK falsch ermittelt habe, sei unzutreffend. Vielmehr\nhabe der Experte zu Recht auf sämtliche im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke\nabgestellt und bei viehloser Bewirtschaftung erforderliche Arbeitskräfte von 0.45 SAK berechnet. Da der Kläger bereits im Januar 2006 gar keine Tierhaltung mehr habe betreiben können,\nhabe der Experte bewusst keine Viehhaltung miteinbezogen. Es gehe gar nicht um die fehlenden eigenen Tiere, sondern um die fehlende Möglichkeit, Tiere selbst zu halten, weil der Betrieb\ndiese Möglichkeit von den Gebäuden her gar nicht hergebe. Stelle man auf die Nutzung mit\nTieren Dritter (z.B. der Landwirte E.____ und F.____) ab, so würde diese tierische Produktion\ngar nicht auf dem Betrieb des Klägers basieren, sondern auf den Gebäuden dieser beiden anderen Landwirte. Zudem entspreche es keiner landesüblichen Bewirtschaftung, wenn ein Bauer\nkeine eigenen Ställe habe und all seine Tiere über Winter in fremden Gebäuden unterbringe.\nDaher habe der Experte eine richtige objektive Betrachtung vorgenommen und sei für die Bewirtschaftung des Hofes Z.____ in heutigem Zustand zu Recht von einer viehlosen Produktion\nausgegangen, wofür unter Berücksichtigung der Korrektur gemäss seiner ergänzenden Stellungnahme lediglich 0.466 SAK notwendig seien und nicht die vom Gesetz verlangten\n0.75 SAK.\nDer Kläger beziehe für seine Berechnungen zu Unrecht eine Tierhaltung ein und errechne so\neinen Bedarf von 0.81 SAK für den fraglichen Zeitpunkt. Er verkenne dabei aber, dass die aufgenommene Nutzung von Teilflächen durch Tiere anderer Landwirte weder vom Arbeitskräftebedarf noch von der Wertschöpfung her gesehen eine tierische Produktion darstelle, die dem\nHof des Klägers zugerechnet werden könne, sondern nur den Betrieben dieser Drittlandwirte.\nDer für die Futterproduktion auf den 9,53 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) des Klägers\nerforderliche Arbeitskräftebedarf sei vom Experten ordnungsgemäss mit 0.028 SAK pro ha\nresp. total mit 0.267 SAK berechnet worden. Aufgrund des desolaten Zustandes, insbesondere\nder Ökonomiegebäude, könnten diese nicht mehr als Grundlage einer tierischen landwirtschaftlichen Produktion angerechnet werden. Auch das für die Bewirtschaftung notwendige Maschi-\nnen- und Geräteinventar sei nur bedingt vorhanden und befinde sich in einem schlechten Zustand. Da der Hof Z.____ im aktuellen, viehlosen Zustand die untere SAK-Limite von 0.75 nicht\nerfülle, stelle er kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BGBB dar.\nIm Gegensatz zur Behauptung des Klägers verfüge der Hof Z.____ nicht mehr über funktionstüchtige zeitgemässe und damit auch für eine landesübliche Bewirtschaftung geeignete Wohn-\n\n"}