{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndarf des Wohnhauses widerspreche sich der Experte selbst. Für das Wohnhaus sei gar keine\nInvestition notwendig, weil die Substanz genügend und das Haus bewohnbar sei. Ferner sei gar\nnicht erforderlich, dass ein Landwirt, der Mutterkühe halte, auf dem Hof selber wohne. Folglich\nsei der Hof Z.____ auch ohne Wohngebäude bewirtschaftbar. Ein Bewirtschaftungskonzept mit\n10 Mutterkühen sei ausreichend und wesentlich kostengünstiger sowie für den Hof Z.____ tragbar. Die aus Sicht des Experten notwendigen Investitionen seien somit übertrieben. Es müsse\nbloss ein Mutterkuhstall für 10 Mutterkühe und deren Kälber errichtet werden, wofür\nCHF 100'000.00 ausreichten. Zudem müssten weder Futter- noch Güllelagerraum erstellt werden. An Remisenfläche würden zusätzliche 50 m2 ausreichen, wofür Kosten von\nCHF 17'000.00 einzusetzen seien. Die notwendigen Investitionen in Maschinen und Geräte\nwürden sich auf CHF 10'000.00 reduzieren. Bei diesem tragbaren Bewirtschaftungskonzept\nergebe sich eine SAK-Limite von 0.757. Damit sei der Hof Z.____ im Januar 2006 ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB gewesen. Die Expertise erweise sich als falsch, weshalb\ndarauf nicht abgestellt werden dürfe.\nWeiter hätten der Experte und die Vorinstanz das Realteilungsverbot des Art. 58 BGBB ausser\nAcht gelassen. Zudem entspreche der beantragte Erwerb der Parzelle Nr. 480, GB X.____, im\nvorliegenden Fall der Zielsetzung des BGBB, das bäuerliche Grundeigentum und Strukturverbesserungen zu fördern.\nNicht vorhersehbar seien Auslassungen und Verfehlungen des Experten. Vor dem Vorliegen\nder Expertise habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass der Experte nur auf eine vom\nBerufungskläger selbst getätigte Arbeit zum Zeitpunkt der Expertise abstellen werde. Ebenso\nwenig habe er voraussehen können und müssen, dass der Experte ein Betriebskonzept zur\nFrage der Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen, in Form einer Maximallösung annehmen werde. Ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, sei eine Rechtsfrage. Erst nach Kenntnis der Beantwortung dieser Fragen durch den Experten habe der Kläger\ndie entsprechenden klärenden Ergänzungen verlangen können. Es treffe daher nicht zu, dass\ndie Fragen Ziff. 1.1 und 1.2 der Eingabe vom 01.04.2010 des Klägers verspätet erfolgt seien.\nDie Vorinstanz hätte diese Anträge nicht abweisen dürfen, sondern sie dem Experten vorlegen\noder ein Ergänzungs- resp. Obergutachten einholen müssen. Ferner sei es falsch gewesen,\ndass die Vorinstanz die Fragen Ziff. 1.3 und 1.4 gemäss Eingabe vom 01.04.2010 des Klägers\nmangels Relevanz nicht zugelassen habe.\nDie mit Eingabe vom 22.11.2010 des Klägers eingereichten Parteigutachten seien echte Noven,\nhabe doch der Kläger erst nach Eingang der Verfügung vom 20.04.2010 davon ausgehen müssen, dass weder der Experte noch das Gericht Art. 7 BGBB korrekt anwenden würden. Erst auf\ndiesen Zeitpunkt hin sei die Notwendigkeit entstanden, durch Vorlage weiterer Parteigutachten\ndarzulegen, weshalb die vom Experten vertretene Ansicht falsch sei. Die Vorinstanz hätte daher\ndiese Parteigutachten nicht aus dem Recht weisen dürfen, sondern sich damit befassen müssen. Gemäss diesen ausgewiesenen Fachpersonen erreiche der Hof Z.____ unter gewissen\nVoraussetzungen doch die erforderliche SAK von 0.75. Folglich hätte das Gericht bei dieser\nAusgangslage nicht mehr einfach auf die Ergebnisse der Expertise abstellen dürfen.\nDer Kläger erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des Pächtervorkaufrechts, sei doch die\nFamilie des Klägers seit 1963 Pächter der Parzelle Nr. 480, GB X.____. Die Pachtdauer belaufe\nsich daher auf viel mehr als die Mindestpachtdauer gemäss Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG). Die an das Grundbuchamt Y.____ gerichtete Ausübungserklärung des\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nVorkaufsrechts vom 30.01.2006 sei von der Bezirksschreiberei Y.____ am 15.02.2006 an den\nBeklagten weiter geleitet worden. Der Zugang der Ausübungserklärung innert der Dreimonatsfrist an den richtigen Empfänger sei damit erstellt. Ferner sei die Klage innert der zweijährigen\nVerwirkungsfrist eingereicht worden. Die Klage hätte daher gutgeheissen werden müssen.\n\n"}