{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\nB. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 13.09.2011 Berufung und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Feststellung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt habe,\nund die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei dem Kläger die\nParzelle Nr. 480, GB X.____, als Eigentum zuzuweisen, der Beklagte als Eigentümer dieser\nParzelle zu löschen und der Kläger als Eigentümer dieser Parzelle einzutragen. Das Grundbuchamt Y.____ sei entsprechend anzuweisen. Im Fall der Rückweisung sei auch der Kostenentscheid neu zu fällen, oder im Fall eines reformatorischen Urteils seien die ordentlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen und sei dem Kläger für das\nerstinstanzliche Verfahren eine noch zu beziffernde Parteientschädigung zuzusprechen. Unter\no/e-Kostenfolge zulasten der Gegenpartei. Er begründete seine Anträge wie folgt:\nDer Experte habe Art. 7 BGBB falsch angewendet, weil er die effektive und objektive Nutzung\ndes Hofes Z.____ unbeachtet gelassen habe. Er habe die Berücksichtigung der Nutzung durch\ndie Landwirte E.____ (0.174 SAK) und F.____ (0.192 SAK) versäumt, was sich aus der Expertise ergebe. Hinzu komme die SAK für die 1.0 ha, die der Kläger selber für Futtergewinnung bewirtschafte (0.048 SAK). Insgesamt habe der Hof Z.____ im Januar eine SAK-Limite vom 0.81\naufgewiesen, womit er ein landwirtschaftliches Gewerbe sei. Das Konzept funktioniere und sei\nlandesüblich. Es fehlten keine Gebäude, um ein Betrieb zu sein, weshalb es gar keine weiteren\nInvestitionen brauche. Die Frage der Tragbarkeit von Investitionen müsse daher gar nicht mehr\ngestellt werden. Indem der Experte die SAK-Limite unkorrekt ermittelt habe und unzutreffend\nvon der Notwendigkeit von Investitionen ausgegangen sei, habe er das BGBB nicht richtig angewendet. Die Vorinstanz hätte aufgrund der klaren Hinweise die erheblichen Fehler des Gutachtens erkennen und dessen Korrektur zulassen müssen. Ferner habe die Vorinstanz, obwohl\nder Kläger eine nachträglich entdeckte vermutliche Befangenheit des Experten geltend gemacht\nhabe, seinen Antrag auf Oberexpertise abgewiesen und nur die bisherige Expertise ergänzen\nlassen. Wäre die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Rechtsanwendung und Beweisabnahme nachgekommen, wäre mindestens eine umfassendere Ergänzung des Gutachtens nötig gewesen. Somit sei nicht nur die Expertise falsch, sondern auch das Urteil der Vorinstanz. Sofern das Kantonsgericht dieser Betrachtungsweise nicht folge, aber die Expertise vom 02./04.2010 als widerlegt erachte, sei eine erneute Expertise zur Frage, ob der Hof Z.____ Ende Januar 2006 ein\nlandwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB gewesen sei, unabdingbar.\nFolge man der Auffassung nicht, dass der Hof Z.____ bereits aufgrund der aktuellen Nutzung,\ndie keiner weiteren Investitionen bedürfe, ein landwirtschaftliches Gewerbe gemäss BGBB sei,\nso sei zu prüfen, ob unter Berücksichtigung eines objektiven Betriebskonzepts und der dafür\nnotwendigen Investitionen eine tragbare wirtschaftliche Grundlage als landwirtschaftliches Gewerbe geschaffen werden könne. In der Expertise seien keine Überlegungen gemacht worden,\nwelches Betriebskonzept grundsätzlich wirtschaftlich aufgehen und damit objektiv sinnvoll sein\nkönnte. Das vom Experten gewählte Bewirtschaftungskonzept sei übertrieben und sei offenbar\nso gewählt worden, dass eine Tragbarkeit abgelehnt werden könne. Hinsichtlich Sanierungsbe-\n\n"}