{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b565b37e-1c44-4084-a249-e38730a511f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "4b233e3dd2854e0110ed2f5dc9435114"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-11-246_2012-03-13.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6019300f-ee75-4c0d-8fa4-850f27374eb7", "Checksum": "bccf738f82af367a9da9dc72d73883f3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 11 246", "400 2011 246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:52", "Checksum": "cc46c30d2509138209663063bc22adbf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.03.2012 400 11 246 (400 2011 246)\nRegeste:\nSachenrecht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 13. März 2012 (400 2011 246)\n____________________________________________________________________\n\nSachenrecht / Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht\n\nVorkaufsrecht des Pächters\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Jermann Richterich, Richter René Borer (Ref.),\nRichter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Reto Gantner, Fischmarkt 20/22, Postfach 593,\n4410 Liestal,\nKläger und Berufungskläger\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt Caspar Baader, Ochsengasse 19/21,\n4460 Gelterkinden,\nBeklagter\n\nGegenstand Sachenrecht\nBerufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Waldenburg vom\n17. Mai 2011\nA. Mit Kaufvertrag vom 07.12.2005 erwarb der Beklagte u.a. die Parzelle Nr. 480, GB\nX.____. Die entsprechende Handänderung wurde am 10.01.2006 im GB X.____ eingetragen.\nAm 30.01.2006 erklärte der Kläger gegenüber dem Grundbuchamt Y.____, dass er an dieser\nParzelle das Vorkaufsrecht nach Art. 47 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht\n(BGBB) ausübe. Dieses Schreiben leitete das Grundbuchamt Y.____ am 15.02.2006 an den\nBeklagten weiter. Mit Klage vom 14.12.2007 beantragte der Kläger, ihm die Parzelle Nr. 480,\nGB X.____, als Eigentum zuzuweisen, den Beklagten als Eigentümer dieser Parzelle zu löschen, den Kläger als Eigentümer dieser Parzelle einzutragen und das Grundbuchamt entsprechend anzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beklagten. Der Beklagte beantragte, die\nKlage sei abzuweisen, eventualiter für den Fall der Gutheissung der Klage sei der Kläger widerklageweise zu verurteilen, dem Beklagten den von diesem für die Parzelle Nr. 480, GB X.____,\nbezahlten Kaufpreis von CHF 73'200.00 sowie die von diesem bezahlten Handänderungssteuern von CHF 931.25 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Klägers. Mit Urteil vom\n17. Mai 2011 wies das Bezirksgericht Waldenburg die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten\nvon CHF 15'000.00 inkl. Expertisekosten dem Kläger und verurteilte den Kläger, dem Beklagten\neine Parteientschädigung von CHF 17'316.55 inkl. Spesen und MWST zu bezahlen. Das Bezirksgericht erwog dabei Folgendes:\nEs sei unbestritten, dass es sich bei der fraglichen, vom Beklagten käuflich erworbenen Parzelle um ein landwirtschaftliches Grundstück gemäss BGBB handle. Damit der Kläger das Vorkaufsrecht des Pächters erfolgreich für sich beanspruchen könne, müsse er anspruchsbegründend u.a. Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein\nsolches verfügen. Damit ein Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB darstelle, müsse dieser eine bestimmte Limite von Standardarbeitskräften (SAK) erreichen, welche\nfür den massgeblichen Zeitpunkt 0.75 betragen habe. Zudem sei für die Beurteilung, ob ein solches Gewerbe vorliege, auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, fehlende Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar seien. Der Gerichtsexperte habe in seiner Expertise\nvom 04.02.2010 bzw. in seinem ergänzenden Bericht vom 03.05.2010 ausgeführt, dass der\nklägerische Betrieb im Januar 2006 0.466 SAK erfordert habe, und dass die Aufwendungen für\nErstellung, Instandstellung, Umbau oder Ersatz der für eine ortsübliche Bewirtschaftung fehlenden Gebäude für den Betrieb nicht tragbar seien. Folglich könne nicht davon ausgegangen\nwerden, dass der Kläger im Januar 2006 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes im\nSinne des BGBB gewesen sei. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung für das Vorkaufsrecht\ndes Pächters nicht erfüllt.\nMit Eingabe vom 22.11.2010, welche nach dem Schluss des Schriftenwechsels erfolgt sei, habe\nder Kläger weitere Beweismittel, nämlich die \"Gutachten\" Dr. C.____ und D____ AG eingereicht. Solche seien aber aufgrund der Eventualmaxime mit der ersten Rechtsschrift einzureichen. Bei den erwähnten \"Gutachten\" handle es sich nicht um echte Noven. Der Instruktionsrichter habe diese Eingabe daher zu Recht unter zivilprozessualen Gesichtspunkten als verspätet zurückgewiesen. Selbst bei zivilprozessualer Zulassung könnten die Privatgutachten das\ngerichtliche Gutachten nicht erschüttern, weshalb auf das gerichtliche Gutachten abzustellen\nund gestützt darauf davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB sei.\nMangels Nachweises eines landwirtschaftlichen Gewerbes stehe dem Kläger kein Vorkaufs-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrecht nach Art. 47 Abs. 2 BGBB zu, weshalb die Klage abzuweisen sei. Folglich sei nicht weiter\nzu prüfen, ob der Kläger seine Ausübungserklärung wirkungslos gegenüber dem Grundbuchamt Y.____ statt gegenüber dem Beklagten ausgeübt habe, und ob seitens des Klägers die\ngesetzliche Mindestpachtdauer erfüllt sei.\n\n"}