Da die Appellation im Hauptpunkt abgewiesen wird, hat die Appellantin der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter der Appellatin hat keine Honorarnote eingereicht, so dass die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festgesetzt wird (§ 18 Abs. 1 TO). Gemäss § 10 TO ist das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen und beträgt mit einer schriftlichen Appellationsbegründung - wie hier vorliegend - bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8 TO.