10. Zum Schluss ist über die Verlegung der Prozess- und Parteikosten für das Appellationsverfahren zu befinden. Gerichtskosten werden keine erhoben in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 aGlG i.V. mit Art. 343 aOR in den noch bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassungen (nunmehr geregelt in Art. 114 lit. a CH-ZPO). Die Parteikosten sind entsprechend § 211 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Da die Appellation im Hauptpunkt abgewiesen wird, hat die Appellantin der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten.