Sie hat in der Folge denn auch überklagt. Unter Berücksichtigung, dass der Klägerin das Glaubhaftmachen gelungen ist, sie jedoch mangels Unterlagen von der Beklagten den Prozess schwer abschätzen konnte und ohne entsprechende Belege die Klage einreichen musste, ist es angemessen, die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend zu reduzieren auf pauschal CHF 12'000.-- zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer von CHF 912.--, total ausmachend CHF 12'912.--. Nachdem die Vorinstanz keine Spesen zusätzlich berücksichtigt hat, gilt die nun festgelegte Parteientschädigung von CHF 12'912.-- ebenfalls inklusive Spesen und Mehrwertsteuer.