Die Klägerin verfügte vor Klageinreichung über keine Unterlagen von ihrem Nachfolger oder anderen Angestellten der Beklagten, welche ihr einen Vergleich der Löhne ermöglicht hätte. Insofern waren für sie sowohl das Vorliegen einer Lohndiskriminierung wie auch die Forderungssumme schwer einschätzbar. Sie hat in der Folge denn auch überklagt.