von CHF 1'216.--) zugesprochen. Aus der Begründung geht hervor, dass sich dieser Betrag zusammen setzt aus dem Grundhonorar von CHF 10'000.--, zwei Zuschlägen von je 30% bzw. je CHF 3'000.-- sowie der Mehrwertsteuer von CHF 1'216.-- (7.6% auf CHF 16'000.--). Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin eine Lohndiskriminierung glaubhaft machen. Der Beklagten ist sodann jedoch gelungen, Rechtfertigungsgründe für das Vorliegen einer Nichtdiskri-